Satzung

Förderverein Kindertagesstätte

St. Ansgar e.V.

 -unsere Satzung-

Präambel

In der Kindertagesstätte St. Ansgar arbeiten Fachkräfte der Kindertagesstätte und Elternschaft auf vielen Ebenen partnerschaftlich seit vielen Jahren erfolgreich zusammen. Vor diesem Hintergrund möchte der Verein mit Achtung vor der in der Einrichtung geleisteten Arbeit die Elternschaft, den Träger, die Kindergartenleitung, die Erzieherinnen und Erziehern sowie die weiteren hauptamtlich Angestellten des Kindergartens im Rahmen ihrer (religions-)pädagogischen Arbeit ideell und insbesondere finanziell fördern und unterstützen.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Kindertagesstätte St. Ansgar “. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“ – im Folgenden „Verein” genannt –
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr vom 01.08. – 31.07.

§ 2 Zweck des Vereins

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.    Der Zweck des Vereins ist, den Kindergarten ideell und materiell über den Rahmen der Etatmittel hinaus und in Abstimmung mit der Elternvertretung und der Kindergartenleitung zu fördern, insbesondere durch:

  1. Anschaffung von Spielgeräten und/oder Materialien
  2. Förderung von musisch-kulturellen oder technisch-naturwissenschaftlichen geprägten Exkursionen und ergänzenden pädagogischen Angeboten in der Einrichtung und
  3. Ausrichtungen von Veranstaltungen für Eltern und die im Kindergarten tätigen Kräfte, die die musisch-kulturellen oder technisch-naturwissenschaftlichen Angebote ergänzen
  4. Der Förderverein übernimmt keine Aufgaben des Trägers.

4. Der Zweck wird verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge und Sammlung von Spenden.

5. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Sein gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen dient alleine seinem Zweck. Er verfolgt damit lediglich gemeinnützige Zwecke.

6. 7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

8. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder: Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Zweck und die Arbeit des Vereins bejaht, fördert und zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Verein einen Betreungsvertrag mit dem Träger der Kindertagesstätte eingegangen ist. Ordentliche Mitglieder besitzen im Rahmen ihrer aktiven Mitgliedschaft das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliederversammlungen.
  3. Fördermitglieder: Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck und die Arbeit des Vereins bejaht und fördert. Fördermitglieder haben Rederecht, jedoch kein Stimmrecht, kein Wahlrecht und kein Antragsrecht.
  4. Ehrenmitglieder: Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich, der in der Regel auf Vorschlag der Kindergartenleitung erfolgt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie Fördermitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
  5. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben und beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

3.    Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. schriftliche Kündigung mindestens 4 Wochen vor Ende des Kindergartenjahres.
  2. Tod
  3. Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat bzw. dem Ansehen des Vereins schadet
  4. Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag länger als ein Jahr im Rückstand ist
  5. Bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit

Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche und Anrechte des Mitgliedes an den Verein. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge, Spenden oder sonstiger Aufwendungen erfolgt nicht.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 4 Mittel des Vereins

  1. Die benötigten Mittel des Vereins erwirkt der Verein durch:
  2. Mitgliedsbeiträge ordentlicher Mitglieder
  3. Mitgliedsbeiträge von Fördermitgliedern
  4. Spenden jeglicher Art
  5. Sonstigen Zuwendungen und Einnahmen

2.    Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

3.    Endet die Mitgliedschaft unterjährig, erfolgt keine anteilige Rückerstattung.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
  2. der erweiterte Vorstand
  3. der Vorstand im Sinne des §26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand)
  4. die Mitgliederversammlung
  5. Tätigkeiten in den Organen des Vereins sind ehrenamtlich.

§ 6 Vorstand

  1. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:
  2. der/dem 1. Vorsitzenden
  3. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
  4. der/dem Schatzmeister/-in
  5. Der vertretungsberechtigte Vorstand kann bis zu drei stimmberechtigte Beisitzer bestimmen. Zusammen bilden diese Personen den erweiterten Vorstand.
  6. Ständiger Gast an allen Vorstandssitzungen sollte ein Mitglied des Kindergartenpersonals sein.
  7. Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind – jeweils einzeln – die Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, nach innen und außen. Die Mitgliederversammlung kann gesonderte Beschlüsse zur Regelung des Innenverhältnisses bestimmen.
  8. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Im Falle einer Stimmengleichheit kann der/die 1. Vorsitzende ein doppeltes Stimmrecht ausüben. Schriftliche Stimmabgabe muss erfolgen, wenn auch nur ein Mitglied dies verlangt. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, auch per E-Mail, gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.
  9. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Ergebnisprotokoll festgehalten, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.
  10. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  11. Die gewählten Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.
  12. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet – ergänzend zu den Ziffern 7 und 8 – durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, durch Beendigung der Vereinsmitgliedschaft oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
  13. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der erweiterte Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
  14. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben, nach Absprache mit dem 1. Vorsitzenden und nach Vorlage der Belege, jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten Auslagen.
  15. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  16. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  17. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter beruft die Mitgliederversammlung ein und führt darin den Vorsitz.
  18. Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung jährlich einen Tätigkeitsbericht und die Jahresabrechnung vor.
  19. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag einem Mitglied teilweise oder gänzlich erlassen oder einer außerordentlichen Kündigung zustimmen. Dieses liegt im Ermessen des Vorstandes.
  20. Auf Einladung berichtet der Vorstand dem KiTa-Ausschuss des Verbandes oder dem Gemeindekirchenrat von St. Ansgar (Oldenburg-Eversten) über die Verwendung der eingeworbenen Mittel.

§ 7 Kassenprüfer

1.   Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen.

2.   Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.

3.   Es werden zwei Kassenprüfer für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

4.   Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 8 Mitgliederversammlungen

1.   Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die persönlich abgegeben oder per schriftlicher Stimmrechtsübertragung durch ein anderes anwesendes ordentliches Mitglied abgegeben werden kann.

2.   Alle Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

3.   Satzungsänderungen sind nur durch die Mitgliederversammlung möglich.

4.   Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  1. die Festlegung der Richtlinien für den Vorstand zur Erfüllung des Vereinszwecks gemäß den Bestimmungen der Satzung
  2. die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer (im Wahljahr)
  3. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Kassenprüfers
  4. die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
  5. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  6. den Beschluss der Satzungsänderung.

§ 9 Einberufung & Ablauf von Mitgliederversammlungen

1.    Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt und ist allen Mitgliedern spätestens 14 Tage vorher schriftlich als Aushang unter Bekanntgabe der Tagesordnung in der Kindertagesstätte sowie elektronisch per E-Mail an die einzelnen Mitglieder anzukündigen. Geplante Satzungsänderungen sind bei der schriftlichen Einladung mitzuteilen. Den Termin der Mitgliederversammlung setzt der Vorstand fest. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen

2.    Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

3.    Über Satzungsänderungen und über den Antrag auf Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch sieben ordentliche Mitglieder, anwesend sind. Scheitert die Beschlussfähigkeit an der Anzahl der erschienen Mitglieder, so findet eine Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung statt. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der neuerlichen Einladung gesondert hinzuweisen. Die Einladung zu beiden Mitgliederversammlungen kann gleichzeitig erfolgen.

4.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzen wird die Versammlung durch den Schatzmeister geleitet; ist auch diese(r) verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine(n) Versammlungsleiter/ in.

5.    Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.

6.  Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

7.    Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn ein Zehntel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

8.    Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gästen die Teilnahme gestatten. Zu den ständigen Gästen der Mitgliederversammlung gehören die Kindergartenleitung und die Mitglieder des KiTa-Ausschusses des Kirchengemeinderates von St. Ansgar (Oldenburg-Eversten).

9.    Für die Dauer der Versammlung wird ein Protokollführer durch den Versammlungsleiter bestimmt. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§10 Verwendung der Vereinsmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an die Gesamtkirchengemeinde Eversten, die es ausschließlich und unmittelbar für die Kinder- und Jugendarbeit verwenden muss.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 13. Oktober 2015 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen ist.

Gez. die Gründungsmitglieder

Oldenburg, 13 Oktober 2015